unzulässige Rechtsausübung

unzulässige Rechtsausübung
Ausübung eines formell bestehenden Rechts, die dem Grundsatz von  Treu und Glauben zuwiderläuft. Bloße Unbilligkeit genügt nicht.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Unzulässige Rechtsausübung — ist nach deutschem Recht die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines formellen Rechts, die dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Inhaltsverzeichnis 1 Tatbestand 2 Rechtsfolgen 3 Siehe auch 4 …   Deutsch Wikipedia

  • Rechtsausübung — Geltendmachung von Rechten jeder Art. Die R. wird durch das Bürgerliche Recht eingeschränkt: Eine R. ist unzulässig, wenn sie: (1) Nur den Zweck verfolgt, einem anderen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB, ⇡ Schikaneverbot); (2) eine sittenwidrige… …   Lexikon der Economics

  • Verwirkung — gesetzlich nicht geregelter Begriff für einen Sonderfall der ⇡ unzulässigen Rechtsausübung. 1. Allgemein: Ein Anspruch auf Gestaltungsrecht (z.B. Rücktritts , Kündigungsrecht) ist verwirkt, d.h. kann nicht geltend gemacht (ausgeübt) werden, wenn… …   Lexikon der Economics

  • Arglisteinrede — Arglist|einrede,   lateinisch excẹptio dọli, im römischen und gemeinen Recht ein die Rechtsausübung begrenzender Rechtsbehelf (Hauptfälle: exceptio doli specialis »Einwand des arglistigen Rechtserwerbs« und exceptio doli generalis »Einwand der… …   Universal-Lexikon

  • Venire contra factum proprium — (lat. Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten) bezeichnet im deutschen Schuldrecht einen bestimmten Fall des Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 242 festgeschrieben ist. Danach ist es …   Deutsch Wikipedia

  • Missbrauch — Notzucht; Misshandlung; sexueller Missbrauch; Vergewaltigung; riskanter Substanzkonsum; Schindluder (umgangssprachlich); falscher Gebrauch * * * Miss|brauch [ mɪsbrau̮x], der; [e]s, Missbräuche [ mɪsbrɔy̮çə] …   Universal-Lexikon

  • venire contra factum proprium — venire cọntra fạctum prọprium   [v ; lateinisch], Recht: Zuwiderhandeln gegen früheres Verhalten; gegen Treu und Glauben verstoßende und daher unzulässige Rechtsausübung, die im Widerspruch zu dem eigenen früheren Verhalten steht (z. B. die… …   Universal-Lexikon

  • Einrede der Arglist — Begriff des Bürgerlichen Rechts. Die E.d.A. kann einem Anspruch entgegengesetzt werden, wenn dieser auf arglistige Weise erworben ist oder seine Geltendmachung eine sittenwidrige Schädigung des Verpflichteten darstellt. Vgl. auch ⇡ unzulässige… …   Lexikon der Economics

  • Teilleistung — I. Bürgerliches Recht:Teilweise Erfüllung einer Verbindlichkeit. Gemäß § 266 BGB ist T. grundsätzlich unzulässig; der Gläubiger kann daher T. zurückweisen, ohne in ⇡ Annahmeverzug zu geraten. Ausnahmen: ⇡ Unzulässige Rechtsausübung. T. können… …   Lexikon der Economics

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